Bezugnehmend auf http://portal.wko.at/wk/format_detail.wk?AngID=1&StID=396840&DstID=188 möchten wir Ihnen gerne das Vorkaufsrecht näher bringen!
Ist ein Grundstück durch ein Vorkaufsrecht (§ 1072 ff ABGB) belastet, so hat der Eigentümer dem Berechtigten das Grundstück anzubieten, wenn er einen Verkauf an einen Dritten beabsichtigt. Durch die Eintragung im Grundbuch wirkt es gegenüber dem jeweiligen Eigentümer. Bei Ausübung seines Rechtes muss er den vollen Kaufpreis bezahlen, der von einem Dritten verbindlich geboten wird und alle Nebenbedingungen erfüllen!
Bei einer Enteignung, einer Zwangsversteigerung, eines Tausches oder einer Belastung kann das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt werden!
Donnerstag, 14. August 2008
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